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Numerus Clausus Teil 2

Wartezeit bei schlechten Noten – Numerus Clausus ist wichtig

Manche Bewerber möchten sich anhand eines Master-Abschlusses für die Berufstätigkeit verstärkt qualifizieren, erreichen mit ihren Noten jedoch die Numerus Clausus-Mindestgrenze nicht. Viele Hochschulen bieten daher an, durch eine Wartezeit, während der nicht studiert werden darf, ihre Noten zu verbessern.  In dieser Zeit bietet es sich an, eine dem Inhalt des angestrebten Masters entsprechende Berufstätigkeit auszuüben.

Master-Studiengänge ohne Zulassungsbeschränkung

Im Gegensatz zu Master-Programmen, die durch die Festsetzung  eines bestimmten Numerus Clausus zulassungsbeschränkt sind, existieren an vielen Hochschulen auch zulassungsfreie Studiengänge. Für diese entfällt oft die sonst übliche Bewerbung, sodass eine sofortige Einschreibung innerhalb der Immatrikulationsperiode beantragt werden kann. 

An manchen Hochschulen ist es jedoch auch möglich, dass die Master-Interessenten zwar nicht nach ihren Noten bewertet werden, allerdings eine Aufnahmeprüfung bestehen müssen.  Dadurch sollen Eignung und Motivation hinterfragt  werden. Auch diese ist von Hochschule zu Hochschule und von Master-Programm zu Master-Programm unterschiedlich. Innerhalb dieser Verfahren können neben der Überprüfung von schulischen, außerschulischen und berufspraktische Leistungen und Qualifikationen auch Studierfähigkeitstests und Gespräche festgesetzt werden.

Erfüllt ein Bewerber für einen Master-Studiengang die Mindestanforderungen nicht, kann er auch in Fächern ohne Zulassungsbeschränkungen vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen werden.

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