Jobben und BAföG- geht das zusammen?

Eine weitere Möglichkeit der Studienfinanzierung ist das  Jobben. Generell gilt, dass es vielseitige Studentenjobs in allen Varianten gibt. Neben dem Zeitaufwand des Studiums sollten Jobber, wenn sie BAföG empfangen, die Verdiensthöchstgrenze beachten.

studentenjob für master studium

Für viele Studenten ist das Jobben Pflicht, denn ohne eigenen Verdienst können sich viele das Studium nicht finanzieren. Im besten Fall bringt das Arbeiten jedoch Spaß und erweitert den eigenen Horizont. Ein interessanter Job, der den persönlichen Vorlieben entspricht, kann eine große Bereicherung sein und auch im Studium weiterbringen.

Durch die Einführung der Bachelor- und Masterstudiengängen ist das Studium jedoch enger gestrickt und zeitintensiver. Wer nebenher noch jobbt, sollte sich der zusätzlichen Belastung im Klaren sein. Die Zeit, die Lehrveranstaltungen sowie Vor- und Nachbereitung in Anspruch nehmen, ist nicht zu unterschätzen.

Für Studenten die BAföG in Anspruch nehmen, besteht eine Verdienstgrenze, die nicht überschritten werden darf. Diese beträgt für den Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten 4.800 Euro. Somit ergibt sich pro Monat ein Limit von 400 Euro Brutto-Verdienst.

Diese Regelung schließt die Vergütung von Pflichtpraktika während des Studiums aus. Der Höchstbetrag kann nach oben variieren, wenn der Auszubildende verheiratet ist und/oder Kinder hat. Dies ist auch der Fall, wenn Studiengebühren zu zahlen sind. Darüber hinaus werden Freibeträge bewilligt.Diese betragen seit August bzw. Oktober 2008 etwa 255 Euro im Monat.

Wer an privaten Einrichtungen Studiengebühren bezahlt, kann darüber hinaus auf Antrag einen bis zu 205 Euro erhöhten monatlichen Härtefreibetrag erhalten. Der "normale" Semesterbeitrag und die Verwaltungsgebühren an staatlichen Hochschulen sind in diesem Sinne jedoch keine Studiengebühren. Wenn der Auszubildende Kinder hat, so erhöht sich der Freibetrag für jedes Kind, das bei dem Studenten lebt, um 470 Euro im Monat. Etwaige Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils werden vom Freibetrag abgezogen. Ist der Hochschüler verheiratet kommt ein weiterer Freibetrag in Höhe von 520 Euro hinzu. Hat der Ehepartner ein Einkommen, wird dieses vom Freibetrag abgezogen.  

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